Dienstag, 17. April 2018

EKD sieht Autonomie des kirchlichen Arbeitsrechts grundsätzlich bestätigt - handwerkernachrichten.com

EKD sieht Autonomie des kirchlichen Arbeitsrechts grundsätzlich bestätigt - handwerkernachrichten.com: Kirchenamtspräsident Hans Ulrich Anke:  Selbstbestimmungsrecht
wichtiger Garant zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages. - Zu dem
heutigen Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur
Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsvoraussetzung für eine berufliche
Tätigkeit in Kirche und Diakonie äußert sich der Präsident des
Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Hans Ulrich
Anke, wie folgt: „Die EKD begrüßt, dass der EuGH die von der Kirche
selbstbestimmte Gestaltung des Arbeitsrechts für Kirche und Diakonie im
Grundsatz erneut bestätigt hat. Der EuGH bekräftigt damit wie zuvor die
nationale Rechtsprechung den Grundsatz, dass Kirche und Diakonie ihr
Arbeitsrecht autonom gestalten können.“

Zugleich bedauere die EKD, dass der EuGH dabei dem Artikel 17 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht ausreichend
Geltung verschafft habe. Nach dieser Bestimmung achtet die Europäische
Union die rechtliche Stellung, die Religionsgemeinschaften in den
Mitgliedsstaaten haben, und beeinträchtigt sie nicht. „Die kollektive
und korporative Religionsfreiheit sowie das im Grundgesetz verankerte
kirchliche Selbstbestimmungsrecht sind wichtige Garanten dafür, dass die
Kirche ihren Auftrag wahrnehmen kann. Die Prägung der Arbeit hängt ganz
maßgeblich an den Personen, die ihren christlichen Glauben und ihre
christliche Haltung in das Wirken der Einrichtung und Unternehmen von
Kirche, Caritas und Diakonie einbringen. Deshalb ist es so wichtig, dass
den Kirchen und Religionsgemeinschaften die erforderliche
Gestaltungsfreiheit auch bei der Personalauswahl gewährleistet wird“, so
Hans Ulrich Anke. Diese nach dem Grundgesetz gewährleistete
Gestaltungsfreiheit schränke das Urteil des EuGH nun über das
Europarecht ein.


Es müsse Sache der Kirche bleiben, die auf die
Religion bezogenen Anforderungen für die berufliche Mitarbeit in Kirche
und Diakonie aufzustellen, so der Kirchenamtspräsident. Die Gerichte
eines säkularen, religiös neutralen Staates hätten keine Instrumente
dafür, differenziert die Angemessenheit der auf die Religion bezogenen
Anforderungen an die Mitarbeit am kirchlichen Auftrag zu beurteilen, wie
es der EuGH nun erwarte. „Das allgemeine Willkürverbot und die
Verpflichtung kirchlicher Arbeitgeber, die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter gerecht zu behandeln, bieten einen wirksamen rechtlichen
Schutz für Bewerberinnen und Bewerber sowie Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter. Dieser Rechtsschutz durch unabhängige staatliche Gerichte
ist der evangelischen Kirche wichtig und in der Bundesrepublik
Deutschland gewährleistet.“
Die Evangelische Kirche werde die Urteilsgründe
sorgfältig prüfen und zunächst die erforderliche Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts abwarten. Je nach Ausgang des Urteils des
Bundesarbeitsgerichts müsse dann zusammen mit der Diakonie Deutschland
geprüft werden, ob die Entscheidung mit dem Religionsverfassungsrecht
der Bundesrepublik Deutschland vereinbar sei.  „Dort,
wo es nach kirchlichem Selbstbestimmungsrecht möglich ist, sind
selbstverständlich auch anders- oder nichtgläubige Menschen zur
Mitarbeit im kirchlichen und diakonischen Dienst eingeladen.“ Dafür habe
sich seit Ende 2016 die kirchliche Rechtsordnung bereits weiter
geöffnet, zugleich mit der Anforderung, dass alle Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, die ihnen übertragenen Aufgaben im Sinne der Kirche
erfüllen.
Hintergrund:
Die verfasste Kirche zählt derzeit insgesamt rund 235.000 Beschäftigte (Stand 2016).  Außerdem engagieren sich in der Evangelischen Kirche rund 1.114.400 Ehrenamtliche (Stand 2015).
In den Einrichtungen der Diakonie arbeiten
derzeit mehr als 525.000 Frauen und Männer, vor allem in Pflege- und
Erziehungseinrichtungen.



Hannover, 17. April 2018
Pressestelle der EKD
Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) Herrenhäuser Straße 12
30419 Hannover

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